Volkszählung auf 2022 verschoben

Mit dem Zensusgesetz 2021 werden Eigentümer und Hausverwalter von Wohnräumen verpflichtet, Auskunft zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Der eigentlich zum 16. Mai 2021 geplante Zensus wurde am 10.12.2020 aufgrund der Corona-Pandemie auf  den 15. Mai 2022 verschoben.

Der Fragenkatalog ist im Vergleich zur Volkszählung 2011 deutlich umfangreicher. Zu den 2022 zu erfassenden Informationen gehören unter anderem:

Gebäude­merkmale

  • Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
  • Art des Gebäudes (Wohngebäude, Geschäftshaus mit Wohnung, Wohnheim, …)
  • Eigentums­verhältnisse (Privatperson, WEG, Wohnungs­unternehmen, …)
  • Gebäudetyp (freistehend, Doppelhaus, gereiht, …)
  • Baujahr
  • Zahl der Wohnungen
  • Heizungsart (Fern-, Zentral-, Etagen­heizung, …)
  • Energieträger (Gas, Heizöl, Kohle, …)

Wohnungsmerkmale

  • Art der Nutzung (selbstgenutzt, vermietet, Leerstand, …)
  • Leerstandsgründe
  • Leerstandsdauer
  • Fläche der Wohnung
  • Zahl der Räume
  • Nettokaltmiete
  • Namen von bis zu zwei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen
  • Zahl der Bewohner bzw. Bewohnerinnen

Hilfsmerkmale

  • Straße, Hausnummer, Anschriftenzusätze
  • Namen von bis zu zwei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen
  • Zahl der Bewohner bzw. Bewohnerinnen

Unternehmen sind zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet. Die Statistischen Ämter stellen dafür ein Online-Meldeverfahren bereit.

Als Hausverwaltung aus Paderborn unterstützen unsere Kunden in allen Belangen des Zensus 2022.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Statistischen Bundesamts.

Rauchmelder FAQ

In vielen Bundesländern besteht die Rauchmelderpflicht seit vielen Jahren. Ab dem 1.1.2021 gilt diese auch für Bestandsbauten in Berlin.

Rauchmelder müssen in Flure (Fluchtwege), Kinderzimmer, Schlafzimmer und bei Einfamilienhäusern mit einem innenliegenden Treppenhaus auch dort installiert werden. In der Küche und Badezimmern besteht keine Pflicht und es wird von den Feuerwehren davon abgeraten sie dort anzubringen. Es gibt aber Geräte die Wasserdampf von Rauch unterscheiden können.

Die Stiftung Warentest testet regelmäßig aktuelle Geräte. Der letzte Test wurde in der Ausgabe Januar 1/2018 veröffentlicht. Alle Rauchmelder müssen über das CE-Kennzeichen verfügen und der DIN-EN 14604 entsprechen. Als Faustregel gilt, dass ein Gerät maximal 60 m² abdecken sollte.

Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Ausstattung: mit/ohne Funkmodul und mit/ohne Fernwartungsoption. Eine Betriebsbereitschaft von 10 Jahren und eine Signallautstärke von mindestens 85 dB gehören heute zum Standard.

Funkmodule bieten die Option, dass ein Detektor alle anderen Rauchmelder der Wohnung in den Alarmmodus versetzt (Vernetzung). In kleinen Wohnungen ist das nicht notwendig, in großen Einfamilienhäusern mit mehreren Stockwerken sinnvoll.

Eine Fernwartungsoption ermöglicht die zugangsfreie Funktionskontrolle, die gesetzlich ein mal pro Jahr vorgeschrieben ist und protokolliert werden muss.

Generell ist der Eigentümer für den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern zuständig.

Bei einer gemeinschaftlichen Ausstattung der Wohnungen mit Rauchmeldern durch eine WEG entfällt das Risiko, dass einzelne Eigentümer der Pflicht nicht nachkommen. So kann auch ausgeschlossen werden, dass einzelne Eigentümer Geräte nutzen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind. Wenn die Installation der Rauchwarnmelder durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, kann die Eigentümergemeinschaft sicher sein, dass die Rauchmelder korrekt installiert wurden. Durch einen Dienstleister kann die jährliche Prüfung in den Wohnungen, oder per Funk beauftragt werden. Die externen Wartungskosten pro Wohnung sind eher gering und bieten je nach Anbieter auch die Option einer Versicherung für die Folgen von Fehlalarmen, Einsatzkosten und Schäden am Gemeinschaftseigentum wie der Eingangstür durch die Arbeiten der Feuerwehr.

Als erfahrene Hausverwaltung in Paderborn beraten wir Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema Rauchmelder und deren Wartung.

WEMoG – WEG Reform 2020 tritt am 1.12.2020 in Kraft

Die WEG Reform 2020 ist beschlossenen worden. Der Bundesrat hat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) gebilligt. Damit tritt die größte Reform im Wohn- und Eigentumsrecht seit 1951 am 1. Dezember 2020 in Kraft.

In unserem Blog können Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen verschaffen (Auszug):

  • Die Vorgaben für den zertifizierten Sachkundenachweis eines Verwalters und Regeln zur Bestellung und Abberufung des Verwalters wurden angepasst. Nur nach erfolgreicher Prüfung durch die IHK darf sich ein Verwalter „zertifizierter Verwalter“ nennen. Ab dem 1.2.2023 hat jeder Eigentümer das Recht darauf, dass ein Verwalter zertifiziert ist. Wir haben diese Zertifizierung im Sinne unserer Kunden bereits 2020 durchgeführt.
  • Das WEMoG gibt dem Verwalter einer WEG umfassende Vertretungsvollmacht. Dies soll es dem Verwalter erleichtern, die Entscheidungen der Eigentümer angemessen und rechtssicher zu vertreten.
  • Die Vorschriften zu baulichen Veränderungen, zum Erstellen des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung wurden klarer benannt. Damit soll potentiellen Streitigkeiten innerhalb der WEG entgegengewirkt werden. Ein wesentlicher Teil der Jahresabrechnung im Vermögensbericht aufgeführt.
  • Die Haftung der Mitglieder im Verwaltungsbeirat wird beschränkt, wenn diese unentgeltlich tätig sind. Es müssen nicht zwingend 3 Beiräte bestellt werden.
  • Eine Beschlussfassung über bauliche Veränderungen die z.B. zu nachhaltiger Kostenreduktion führen, ist vereinfacht worden.
  • Wohnungseigentümer haben einen Anspruch darauf, dass sie ihnen zur Förderung der Elektromobilität, auf eigene Kosten der Bau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug gestattet wird. Auf eigene Kosten können sie sich einen Glasfaseranschluss einrichten lassen.
  • Das Recht auf Einsichtnahme durch Wohnungseigentümer in Verwaltungsunterlagen wurde festgeschrieben. Zusätzlich wurde ein Jahresvermögensbericht des Verwalters beschlossen,  der über die wirtschaftliche Lage der WEG Auskunft erteilt. Der Wechsel des Verwalters ist erleichtert worden.
  • Die Eigentümerversammlung (ETV) wird aufgewertet. Es gelten verlängerte Ladungsfristen von drei Wochen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Die Online-Teilnahme an einer ETV und die elektronische Beschlussfassung sind gestattet. Ab dem 1.12.2020 ist jede ETV, unabhängig davon, wie viele Eigentümer und welche Miteigentumsanteile sie repräsentieren, beschlussfähig. Rein digitale ETVs sind nach entsprechender Beschlussfassung möglich.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um die WEG-Verwaltung und freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen. Sie erreichen unser Team unter der Telefonnummer 05251-8978 30.

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