Alle über die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehenden baulichen Maßnahmen, bezeichnet man im WEG-Recht als bauliche Veränderungen. Dazu gehört demnach alles was der Modernisierung dient. Maßnahmen zur baulichen Veränderung erfordern daher einen Beschluss. Nur Eigentümer, die der Maßnahme zustimmen, haben ein Nutzungsrecht, tragen aber auch anteilig die Kosten.
Generell gilt, dass die Wohnungseigentümer:innen, die einer Maßnahme zur baulichen Veränderung zustimmen, die Kosten zu tragen haben, aber es gibt zwei Ausnahmen:
Der WEG-Verwalter muss bei Beschlüssen zu Maßnahmen der baulichen Veränderung, die nicht zu einer Kostenverteilung unter sämtlichen Wohnungseigentümern führen, das Abstimmungsverhalten namentlich dokumentieren, damit zum einen die Nachzüglerregelung aufschlüsselbar ist und eine initiale Kostenverteilung vorgenommen werden kann.
Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf bestimmte bauliche Veränderungen wie die Herstellung der Barrierefreiheit, die Möglichkeit zum Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchsschutz oder ein Glasfaseranschluss.
Eigentümer:innen ist die Nutzung durchgeführter baulicher Veränderungen gegen eine angemessene Ausgleichszahlung für die Durchführung und die Beteiligung an den Unterhaltskosten zu gestatten.