Fristen bei der Nebenkostenabrechnung

Wir haben wichtige Informationen rund um die Nebenkostenabrechnung für Sie zusammengestellt*.

Nach dem Ende des Abrechnungszeitraums, besteht eine Frist von einem Jahr für die Nebenkostenabrechnung (NKA). Die NKA für das Kalenderjahr 2023 muss also bis zum 31.12.2024 erstellt und übermittelt werden.

Wenn der Verwalter/Vermieter diese Frist nicht einhält, verfällt der Anspruch auf mögliche Nachzahlungen der Mieter. Das gilt aber nicht umgekehrt. D.h. bei einer verspätet erstellten Abrechnung muss ein vorhandenes Guthaben stets an die Mieter ausbezahlt werden.

Haben Mieter in der Abrechnung Fehler entdeckt, besteht eine Jahresfrist nach dem Erhalt um einen Widerspruch einzulegen. Wird diese Frist versäumt, sind Einsprüche in der Regel nicht mehr möglich.

Für Vermieter gilt eine Frist von drei Jahren nach der Abrechnung. In der Folge verjährt der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung nach drei Jahren.

Bei Gewerbemietverträgen muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine Besonderheit gilt bei der Verjährung: Der Vermieter kann auch nach Ablauf der Jahresfrist die Nebenkostenabrechnung erstellen und gegebenenfalls Nachforderungen gegenüber den Mietern geltend machen.

Wir unterstützen unsere Kunden bei der Nebenkostenabrechnung. Dabei arbeiten wir exakt, gesetzeskonform und termingerecht.

* Diese Hinweise stellen können nur einen Auszug zum Thema abbilden und stellen keine Rechtstexte dar.