Neuerungen in der Heizkostenverordnung (EED)

Eigentlich hätten die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED – Energy Efficiency Directive) bereits im Oktober 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Nun hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrates (die noch offen ist), wird diese Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt vermutlich noch 2021 in Kraft. Mit Hilfe der EED soll der Energieverbrauch von Immobilien innerhalb der EU bis 2030 um 32,5 % gegenüber 2007 reduzieren.

Neu: Mitteilungs- und Informationspflichten

Sind fernablesbare Messgeräte installiert, müssen Gebäudeeigentümer den Nutzern ab 2022 eine monatliche Mitteilung senden. Dies kann in Papierform oder elektronisch (E-Mail) geschehen. Außerdem müssen mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres zur Verfügung gestellt werden. Als Sanktion für die Verletzung der Installationspflichten können Nutzer ihren Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Dazu kann die Abrechnung um 15 Prozent gekürzt werden, wenn Wärme- und Warmwassernutzung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die Mieter:innen sollen durch diese neue Verbrauchstransparenz dazu beweget werden, sparsamer mit Heizenergie oder auch Warmwasser umzugehen.

Neu: Fernablesbarkeit von Messgeräten

Ersetzte Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler müssen nach dem Inkrafttreten der Änderungen fernablesbar sein. Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist. Vorhandene Altgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Neue Messgeräte oder entsprechend um Fernablesbarkeit nachgerüstete Geräte müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Das gilt für alle Geräte,  die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut wurden.

Folgen für Vermieter:

Mit dem Inkrafttreten, dürfen in einer Immobilie ausschließlich fernauslesbare Wasserzähler und Heizkostenverteiler neu installiert werden. Nur mit Hilfe der Fernablesung sind laufende Verbrauchsinformationen an die Mieter:innen möglich. Spätestens ab 2022 müssen Sie ihnen die jeweiligen Verbrauchswerte monatlich übermitteln. Bestehende, aber nicht fernauslesbare Messgeräte müssen bis 2027 nachgerüstet oder ersetzt werden.

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