Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Vermieter einer Wohnung eine Solarstromanlage auf dem Balkon eines Mieters dulden muss (Az. 37 C 2283/20). Es wurde vorausgesetzt, dass keine Gefahr oder Belästigung von der PV-Anlage für andere Mieter ausgeht.
Auch wenn ein Mieter auf seinem Balkon ohne vorherige Genehmigung durch den Vermieter eine Solaranlage installiert, kann dieser per se keinen Rückbau verlangen, sofern die PV-Anlage fachmännisch installiert wurde. Für andere Mieter der Wohnanlage darf vom Betrieb der Anlage keine Belästigung ausgehen. In dem konkreten Fall hatte der Mieter den Vermieter mehrfach um eine Genehmigung gebeten. Nachdem er keine Antwort erhalten hatte, wurde der Mieter selbst tätig.
Der Vermieter forderte daraufhin den Rückbau der Anlage, da aus seiner Sicht eine ungenehmigte bauliche Veränderung vorgenommen wurde. Da der Mieter der Rückbau verweigerte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Stuttgart bestätigte, dass es sich bei der PV-Anlageninstallation um einen Eingriff in die Bausubstanz handelte, wie die Klage aber ab. Die Solaranlage auf dem Balkon entspreche dem Staatsziel des Umweltschutzes, das im Grundgesetz verankert sei und von der PV-Anlage ginge weder eine Gefahr noch eine Beeinträchtigung für andere Mieter aus. Im falle eines Auszugs, sei auch ein Rückbau kein Problem. Da das Gericht eine Berufung zugelassen hat, ist das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.