Bei der Anschaffung von Rauchwarnmeldern kann der Vermieter den Kaufpreis nicht über die Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung stellen. Für gemietete Rauchwarnmelder fehlte stand eine Entscheidung aus? Der BGH hat im Az. VIII ZR 379/20 entschieden, dass die Mietkosten den Kosten für den Kauf gleichzusetzen sind.
Mit einem Schreiben vom Oktober 2015 hatte die Vermieterin der Mieterin angezeigt, dass das Gebäude, in dem sich ihre Wohnung befindet, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werde, und teilte die künftig voraussichtlich anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung mit. Für die folgenden Jahre führte die Betriebskostenabrechnung „Kosten für die Miete + Wartung Rauchmelder“ auf.
Die Mieterin verweigerte die Zahlung der Kosten für Miete und Wartung. Das Amtsgericht negierte die Umlagefähigkeit der Mietkosten für die Rauchwarnmelder, weil im Mietvertrag eine solche Kostenposition nicht vorgesehen war. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Kosten generell nicht umlagefähig sind.
Der BGH stellte fest, dass Kosten für Rauchwarnmelder eindeutig dem Vermieter zugewiesen sein und auch nicht durch eine Miete umgangen werden können.
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