Es ist die Pflicht einer WEG-Verwaltung einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung (ETV) einzuberufen und nicht öffentlich durchzuführen. Ob in der aktuellen Corona-Lage eine Präsenz-ETV stattfinden kann, hängt von den Auflagen des jeweiligen Bundeslandes ab. Wenn eine Versammlung zur ETV nicht rechtmäßig war, könnten gefasste Beschlüsse angefochten werden. Ob eine Eigentümerversammlung abgehalten werden darf, kann auch von der Größe einer WEG abhängig sein.
Unabhängig vom jährlichen Turnus, muss eine ETV einberufen werden, wenn 25% der Eigentümer:innen eine außerplanmäßige ETV verlangen. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme für Eigentümer, aber wer nicht kommen kann, sollte einem(r) Dritten eine schriftliche Vollmacht erteilen.
Wenn eine ETV durchführbar ist, sollte sie von der WEG-Verwaltung jetzt besonders gründlich vorbereitet werden, damit alle Eigentümer möglichst viele Fragen im Vorfeld abklären können. Damit kann die Dauer wesentlich verkürzt werden. Das Gebot der Rückverfolgbarkeit schreibt vor, dass die anwesenden Personen mit Namen, Vornamen, Adresse, Telefonnummer sowie Zutritts- und Verlassenszeitpunkt erfasst werden. Diese separat zu führende Liste muss vier Wochen nach der Versammlung vernichtet werden.
Je nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes kann es sein, dass eine Eigentümerversammlung aufgrund der Coronalage und der zu erwartenden Personenanzahl untersagt ist. Sofern eine ETV erlaubt ist, aber Restaurants, Hotel- oder Konferenzräume geschlossen sind, können Alternativen genutzt werden:
Eine Alternative ist eine digitale, oder digital-hybride Eigentümerversammlung. Sie wurde im Dezember 2020 durch die WEG Reform möglich (siehe unser Beitrag dazu).
Wie eine digitale und beschlussfähige ETV durchgeführt werden kann, erklären wir hier in kurzen Stichpunkten: